Alexander Paetow Rechtsanwalt


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Kosten, Gebühren, Honorare

Es gibt häufig Situationen, in denen man fachkundigen anwaltlichen Rat einholen möchte. Viele scheuen aber den Weg zum Anwalt, da erfahrungsgemäß erhebliche Unsicherheit über die Höhe der anwaltlichen Gebühren besteht. In einem vorbereitenden Gespräch vor dem eigentlichen Beratungsgespräch besteht daher die Möglichkeit, sich über die Höhe der zu erwartenden Kosten zu informieren. Bitte zögern Sie nicht, die Frage der Gebühren bereits bei der telefonischen Terminsvereinbarung anzusprechen.

 

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bestimmt sich seit dem 01.07.2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Streitwert. Der Streitwert eines Ehescheidungsverfahrens richtet sich z.B. nach dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute. Von diesem Betrag werden eventuell noch bestehende Unterhaltsbeträge bzw. Darlehensverpflichtungen abgezogen.

Die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung betragen unabhängig vom Streitwert höchstens 190,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die tatsächlichen Kosten liegen allerdings meist deutlich niedriger.

 

Wenn nur geringes Einkommen und Vermögen vorhanden ist, besteht die Möglichkeit Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe zu beantragen.

 

Die Beratungshilfe ermöglicht eine außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Einen Beratungshilfeschein kann bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Voraussetzung ist, dass das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet und die Kosten auch aus dem Vermögen nicht gedeckt werden können.

 

In gerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, so hat dies eine Befreiung von den Gerichtsgebühren zur Folge. Außerdem entfallen die Gebühren für den eigenen Anwalt, diese werden vom Staat übernommen. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist neben einem geringen Einkommen und Vermögen, dass keine andere Stelle (Rechtsschutzversicherung, Mieterverein, Gewerkschaft) die Kosten übernimmt, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Für die Strafverteidigung wird keine Prozesskostenhilfe gewährt.

 

Ob Sie Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe beanspruchen können, richtet sich im wesentlichen nach Ihrem Einkommen und Vermögen. Es ist daher zu empfehlen, bereits zum Erstgespräch Unterlagen über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitzubringen, um zu klären, ob Sie Anspruch auf die genannten Hilfen haben.

 

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese möglicherweise die Kosten für die Durchsetzung Ihrer Rechte oder ein Beratungsgespräch. Bitte bringen Sie die entsprechenden Unterlagen zum Erstgespräch mit. Die Deckungsanfragen und Kostenübernahmeanfragen übernimmt Rechtsanwalt Paetow für Sie.

 

In Strafsachen sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einen Gebührenrahmen vor. Die Höhe der anfallenden Gebühren richten sich nach der Art des Verfahrens, dem Verfahrensstand sowie dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Prozesskostenhilfe wird im strafrechtlichen Bereich in bestimmten Fällen dem Opfer von Straftaten gewährt, welches sich als Nebenkläger einem Strafverfahren anschließt.

 

Beschuldigte einer Straftat müssen ihre Anwaltskosten grundsätzlich selbst bezahlen. Die Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung ist bei entsprechendem Versicherungsschutz möglich, allerdings erfolgt eine Deckungszusage nur bei Vorwurf einer fahrlässig begangenen Straftat.

 

Bei schwerwiegenden Strafsachen kann dem Angeklagten von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.

 

Zu den hier aufgeworfenen Gebührenfragen wird Sie Rechtsanwalt Paetow gerne ausführlich beraten.

 

 
Alexander Paetow Rechtsanwalt
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